LP 13 31 URTEIL VOM 21. AUGUST 2013 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Arrest) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Mai 2013 [BK 13 120]
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der mit Arrestbefehl BK xxx vom 28. März 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 ausgesprochene Arrest seien aufzuheben.
E. 1.1 Am 1. Januar 2011 traten für die Schweiz neben der schweizerischen ZPO vom
19. Dezember 2008 auch das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und die diesbezüglichen Änderungen des SchKG in Kraft.
- 3 - Sowohl das vorinstanzliche Verfahren als auch das Rechtsmittelverfahren wurden nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO anhängig gemacht, weshalb sie sich nach die- sem Gesetz richten (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sind auch die mit der Einführung der schweizerischen ZPO und der LugÜ-Revision zusam- menhängenden Änderungen des SchKG massgeblich, insbesondere Art. 271 f. SchKG in der neuen, aktuellen Fassung.
E. 1.2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Einsprache gegen den Arrestbefehl, der als vorsorgliche Massnahme gilt (BGE 135 III 232 E. 1.2, 133 III 589 E. 1), kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; Art. 319 ff., Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen und deren Ei- gentum mit Arrest belegt worden ist, zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich einer genügenden Begründung einzutreten ist.
E. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheent- scheid (echte) neue Tatsachen und gegebenenfalls neue Beweismittel geltend ge- macht werden, unechte Nova demgegenüber lediglich dann, wenn sich aus diesen Tatsachen die Nichtigkeit des Arrestes ergibt sowie zur Vermeidung unnötiger Härten, wenn sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen worden sind (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Bundesgerichturteile 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 4.1, 5A_614/2011 vom 28. November 2011 E. 3.2.2, 5A_409/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.3; Reiser, Basler Kommentar, 2. A., N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG). Mithin können im Beschwerdeverfahren Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Ur- teilsfällung letztmals äussern konnte, neu ins Verfahren eingeführt werden, indes Tat- sachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungs- möglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind, nur eingeschränkt. Aufgrund der Begründungspflicht in Art. 321 Abs. 1 ZPO ist dabei darzulegen, weshalb eine Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird.
E. 1.4 Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die „offensichtlich unrichtige“ bzw. willkürliche Tat- sachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, a.a.O., N. 40 zu Art. 278 SchKG). In Übereinstimmung mit der früheren kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Be- schwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
- 4 - Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 15 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42). Die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nur in appellatorischer Weise gerügt wird, hat Bestand und wird von der Rechtsmittelinstanz nicht geprüft.
2. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensge- genstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG). Ein solcher Ar- restgrund besteht unter anderem darin, dass der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu gewähren.
E. 2.1 Das Bezirksgericht sah es im angefochtenen Entscheid als glaubhaft an, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung aus Werkei- gentümerhaftung gemäss Art. 58 OR habe, wobei der wirkliche Bestand der Forderung bzw. die Haftungsfrage nicht im Arrestverfahren, sondern in einem allfälligen Prose- quierungsverfahren zu klären sei. Als Arrestgrund erkannte es Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, mangels eines anderen einschlägigen Arrestgrunds und angesichts des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in den Niederlanden sowie des genügenden Be- zugs zur Schweiz; Letzteres da es um deliktische Forderungen gehe, bei welchen der Schaden in E_________ eingetreten sei. Schliesslich bejahte das Gericht das Vorhan- densein von Vermögenswerten in seinem Amtskreis, weshalb es den Arrest bestätigte und die Einsprache abwies.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die glaubhaft gemachte Arrestforderung und sie rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und überdies eine fehlerhafte Handhabung des Beweismasses im Arrestverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen über eine vom Ge- setzgeber nicht beabsichtigte „Inländerdiskriminierung“ auch den Arrestgrund in Zweifel ziehen will, tut sie dies in rein appellatorischer Weise, d.h., sie geht in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen ein und zeigt namentlich nicht auf, weshalb es an dem vom Arrestrichter bejahten genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz mangeln sollte. Insoweit kann der angefochte- ne Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht überprüft werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner dagegen wendet, dass das Bezirksgericht die Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens C1 12 111 nicht beigezogen habe und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (S. 7), rügt sie in der Sache eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_614/2011
- 5 - vom 28. November 2011 E. 3.1 und 3.2). Indes war ein Beizug der fraglichen Verfah- rensakten nicht nötig, da der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
E. 3 X_________ sei für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen.
E. 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger unter anderem glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die „Glaub- haftmachung“ umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht (Stoffel, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 272 SchKG). Die tat- sächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrest- richter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_870/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder end- gültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_317/2009 vom
20. August 2009 E. 3.2). Für die tatsächliche Prüfung im Arrestverfahren bedarf es da- her im Gegensatz zum etwa im Versicherungsrecht geltenden Beweismass der „über- wiegenden Wahrscheinlichkeit“ keiner qualifizierten Wahrscheinlichkeit, wie dies die Beschwerdeführerin fordert (zur Abgrenzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). Damit hat der Arrestrichter seinen Sachverhaltsfeststellungen das zutreffende Beweismass zugrunde gelegt (zum Ganzen vgl. Stoffel, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 272 SchKG mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob er dieses Beweismass auch zutreffend angewendet hat.
E. 3.2.1 Der Arrest steht nur denjenigen Personen zur Verfügung, die wahrscheinlich Gläubiger des Schuldners sind. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich aus einem bereits bestehenden Urteil oder aus den Umständen ergeben, namentlich einer deliktischen Schädigung. Der Bestand der Forderung hängt vom materiellen Recht ab und ist bei Bestreitung im Prosequierungsverfahren richterlich zu klären (Stoffel, a.a.O., N. 2, 28
- 6 - zu Art. 271 SchKG). Die Forderung muss im Zeitpunkt des Arrestes bestehen und fällig sein, was mit dem im Rahmen des summarischen Verfahrens notwendigen Beweis- mass glaubhaft zu machen ist. Vorliegend hielt der Arrestrichter im Anschluss an die Vorbringen des Beschwerdegeg- ners eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) für glaubhaft. Er ging gestützt auf die Eigentumsverhältnisse der Parzellen Nr. xxx und xxx, Plan xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde E_________, und den hinterlegten Situationsplan vom 18. November 2005 davon aus (BK xxx, S. 11 ff.), dass eine Mauer durch die beiden Grundstücke der Prozessparteien führe, die im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehe. Infolge der umgestürzten Mauer, die demnach mit einem Werkmangel behaftet gewesen sei, sei das Chalet des Beschwerdegegners beeinträchtigt worden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdegegner diverse Massnahmen treffen müssen, womit eine Forderung in der Gesamthöhe von Fr. 124'315.95 (Fr. 114'609.65 [bauliche Massnah- men] + Fr. 9'706.30 [Prozess- und Anwaltskosten]) ausgewiesen und fällig sei (BK xxx, S.26).
E. 3.2.2 In ihrer Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin zwar ein, dass die Stützmau- er teilweise auf ihrem Grundstück stehe, sie macht jedoch geltend, die Mauer sei vom Beschwerdegegner eigenhändig und ohne ihre Zustimmung errichtet worden, weshalb sie nicht Miteigentümerin bzw. Werkeigentümerin sei. Die ungerechtfertigt erstellte Mauer stelle zudem, wenn überhaupt, ein Überbau- oder Baurecht im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB dar, d.h. eine Dienstbarkeit, für deren Unterhalt der Beschwerdegeg- ner aufzukommen habe und in der Vergangenheit auch aufgekommen sei. Sowohl die Behauptung, die Mauer sei vom Beschwerdegegner ohne ihre Zustimmung erstellt worden, als auch diejenige, dass in Bezug auf die Mauer ein Überbaurecht be- stehe und der Beschwerdegegner für ihren Unterhalt zuständig sei, hat die Beschwer- deführerin im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht, sondern bringt sie erstmals vor Kantonsgericht vor. Beide Behauptungen betreffen indes Ereignisse, die vor der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht schon bestanden und welche daher bei der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind mithin im Beschwerdeverfahren unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung, selbst nachdem der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom
12. Juli 2013 die entsprechende Frage aufgeworfen hatte, nicht darlegte, weshalb sie diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren eingeführt hat. Auf die Beschwerde ist mangels zulässiger neuer Vorbringen in diesem Punkt nicht einzutre- ten. Überdies würde die Beschwerdeführerin, selbst wenn man die neuen Tatsachen- behauptungen zulassen wollte, diese mittels keinerlei Urkunden, welche im Arrestver- fahren allein zur Beweisführung herangezogen werden können, untermauern und glaubhaft machen. Die von ihr beantragte Parteieinvernahme ist demgegenüber im Ar- restverfahren nicht zulässig und die Beschwerdeführerin wird ihre mündliche Einver- nahme als Beweismittel erst im Verlaufe des Prosequierungsverfahrens, welches eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung beinhaltet, geltend machen können (vgl. BGE 138 III 636 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
- 7 -
E. 3.2.3 Soweit die Feststellungen des Bezirksgerichts mithin infolge zulässiger Be- schwerderügen überhaupt überprüft werden können, sind sie weitgehend zu bestäti- gen. Denn im Rahmen der von ihm vorzunehmenden tatsächlich und rechtlich summa- rischen Prüfung hielt es der Bezirksrichter anhand der ihm vorliegenden Urkunden mit Recht für glaubhaft, dass die eingestürzte Mauer oberhalb des Chalets des Beschwer- degegners auf dem Boden der Beschwerdeführerin verlief und mithin aufgrund des Ak- zessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 sowie Art. 671 Abs. 1 ZGB in deren Eigentum fiel (vgl. Katasterauszug, Situationsplan, Ausdruck GIS-Ortsplan, Fotos, BK xxx, S. 12 ff., 23 f.). Inwieweit der Bezirksrichter diesbezüglich den Sachverhalt „offensichtlich falsch“ festgestellt haben soll, ist nicht einzusehen. Ebenso durfte er davon ausgehen, dass die künstlich angeordnete und fest mit dem Erdboden verbundene Stützmauer ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR darstellt (vgl. Heierli/Schnyder, Basler Kommen- tar, 5. A., N. 11 ff. zu Art. 58 OR mit Hinweisen), welches im Rahmen seines bestim- mungsgemässen Gebrauchs keine genügende Sicherheit bot und einstürzte (zu den möglichen Schadensursachen vgl. geologisch-geotechnische Stellungnahme, BK xxx, S. 17). Folglich war auch ein mangelhaftes Werk glaubhaft gemacht (zu den Erforder- nissen eines Werkmangels vgl. BGE 130 III 736 E. 1.3, 126 III 113 E. 2a/cc, 123 III 306 E. 3b/aa; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3, je mit Hinwei- sen). Besondere Umstände, welche die Werkeigentümerhaftung von vornherein aus- schlössen, sind aufgrund der Akten keine ersichtlich und wurden nicht in zulässiger Weise vorgetragen. Sowohl die geologisch-geotechnische Stellungnahme als auch die hinterlegten Fotos (BK xxx, S. 15 ff., 23 f.) zeigen zudem auf, dass die umgestürzte Mauer das Chalet des Beschwerdegegners und demzufolge sein Eigentum als absolutes Recht beeinträchtigt hat, womit sowohl die Widerrechtlichkeit als auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden glaubhaft gemacht wurden. Die in erster Instanz hinterlegten Offerten bzw. Auftragsbestätigungen und Rechnungen für bauliche Mass- nahmen (vgl. BK xxx, S. 30 ff.) genügen schliesslich zur Glaubhaftmachung einer fi- nanziellen Einbusse in der Höhe von Fr. 114'609.25, welche der Beschwerdegegner – teilweise als Folge seiner Schadensminderungsobliegenheit – durch das Schadenser- eignis erlitten hat. In dieser Höhe ist die Arrestforderung glaubhaft gemacht, selbst wenn über deren Bestand abschliessend erst im Prosequierungsverfahren zu befinden sein wird (näher sogleich in E. 3.2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 3) hat sich der Arrestrichter bei der Prüfung der Arrestforderungen insoweit auf die vorhandenen Belege abgestützt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Da- gegen vermag der Beschwerdegegner die darüber hinaus gehenden Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'706.30 nicht glaubhaft zu machen. Anwaltskosten, die der Geschä- digte zur Geltendmachung und Eintreibung des Schadenersatzes aufwendet, bilden zwar grundsätzlich einen Teil des Schadens (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. A., N. 87 ff. zu Art. 41 OR mit Hinweisen); indessen belegt der Beschwerdegegner vorliegend die Anwaltskosten lediglich mit zwei Rechnungen vom 12. April 2012 (vgl. BK xxx, S. 33 f.), aus welchen nicht hervorgeht, für welche Tätigkeiten die entsprechenden Forderungen gestellt wurden. Daher reichen die Rechnungen allein zur Glaubhaftma- chung der entsprechenden Arrestforderung nicht aus, zumal die Höhe der Anwaltskos- ten sowie die Zeitpunkte der Schädigung und der Rechnungsstellung den Schluss na-
- 8 - he legen, dass darin ebenfalls Anwaltskosten enthalten sind, welche im Zusammen- hang mit dem vorsorglichen Massnameverfahren entstanden sind, obschon diese der Beschwerdegegner aufgrund des dortigen Verfahrensausgangs selbst zu tragen hat. Im Umfang von Fr. 9'706.30 ist die Arrestforderung mithin nicht glaubhaft gemacht und der Arrest aufzuheben.
E. 3.2.4 Das schädigende Ereignis geschah in der Woche vom 12. bis am 18. März 2012 und liegt demnach in der Vergangenheit. Da die Schadenersatzforderung mit dem Ein- tritt des schädigenden Ereignisses fällig wird (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1, 81 II 512 E. 6) und der Geschädigte im Rahmen einer Haftung aus unerlaubter Handlung möglichst so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten (vgl. Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 OR mit Hinweisen), handelt es sich bei der glaubhaft gemachten Forde- rung um einen fälligen Anspruch. Der Arrest bezweckt einzig, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevor- stehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 135 III 551 E. 2.3), womit er seinem Wesen nach dazu dient, die Vollstreckung im Arrestzeitpunkt noch strittiger, aber glaubhafter Forderungen zu si- chern, deren Bestand im anschliessenden Prosequierungsverfahren, welches vom Ar- restgläubiger innert Frist eingeleitet werden muss, und vorliegend auch eingeleitet wurde, überprüft wird (BGE 138 III 636 E. 4.3.2). Die diesbezüglichen Rügen der Be- schwerdeführerin, über die Haftungsfrage dürfe nicht erst im Prosequierungsverfahren entschieden werden, zielen mithin ins Leere.
E. 3.3 Insgesamt ist der mit Befehl BK xxx vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C_________ ausgesprochene Arrest im Umfang von Fr. 114'609.25 zu bestätigen und im Umfang von Fr. 9'706.30 aufzuheben. Damit wird die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012 verarrestiert. Es obliegt der Beschwerdeführerin, beim Grundbuchamt Brig auf eigene Kosten die Löschung der im Zuge des Arrestvoll- zugs vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der obgenannten Parzelle im Umfang der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9'706.30 zu bean- tragen (Art. 6 lit. b Ziff. 3 VZG; ferner Art. 275 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 960 ZGB; vgl. Schmid, Basler Kommentar, 4. A., N. 11 ff. zu Art. 960 ZGB sowie Lebrecht, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 101 SchKG).
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we-
- 9 - gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädi- gung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vom Bezirksrichter ausgesprochenen Arrests im Umfang von Fr. 124'316.25. Im Rechtsmittelverfahren bestätigt die Beschwerdeinstanz den Arrest für eine Arrestforderung in der Höhe von Fr. 114'609.25 und hebt ihn im Umfang von Fr. 9'706.30 auf. Somit drang die Be- schwerdeführerin, die im Anschluss an den Arrestbefehl gezwungen war, das vorlie- gende Verfahren einzuleiten, mit ihrem Rechtsbegehren ca. zu 8 Prozent durch, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, zu 1/10 dem Beschwerdegegner und zu 9/10 der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung gilt sowohl für das Beschwerdeverfah- ren als auch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog).
E. 4 Y_________ trage insgesamt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Am 17. Juni 2013 wies der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 20. Juni und am 30. Juli 2013 übermittelte das Bezirksgericht die Vorakten und am
12. Juli 2013 nahm Y_________ zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kos- ten- und entschädigungspflichtige Abweisung, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo- gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.-- bis Fr. 1'000.-- vor. Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten auf Fr. 300.-- festgesetzt. Die Höhe der Ge- richtsgebühr, welche von den Parteien nicht beanstandet wurde, erscheint angemes- sen, so dass die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung hat, diese anders festzule- gen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten, d.h. Fr. 30.--, für geleistete Vorschüsse. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG), welche zu 9/10 oder Fr. 720.-- der Beschwerdeführerin und zu 1/10 oder Fr. 80.-- dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO), womit der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Kostenvorschüsse schuldet.
E. 4.2 Den anwaltlich vertretenen Parteien, welche beide eine Parteientschädigung bean- tragt haben, steht im Umfang ihres Obsiegens Anspruch eine solche zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger
- 10 - Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fäl- len eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig- keit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Be- reich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), wobei für das Beschwerde- verfahren vor Kantonsgericht ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich stellenden Rechtsfragen leicht und die Rechtsvertreter beider Parteien konnten sich mehrheitlich auf ihre Eingaben bei der Vorinstanz stützen, rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), womit samt der nicht bestrittenen und angemes- senen Entschädigung von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.-- festzulegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine solche in der Hö- he von Fr. 120.--.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid sowie der Arrestbefehl in teilweiser Gutheissung der Einsprache wie folgt berichtigt:
a. Der mit Befehl BK 13 107 vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C__________ausgesprochene Arrest wird im Betrage von Fr. 114'609.25, plus Zinsen bestätigt und im Betrage von Fr. 9'706.30 (Rechnungen RA Truffer vom 12.04.2012) aufgehoben.
b. Die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ bleibt demnach zur Si- cherung einer Forderung von Y_________ von insgesamt Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012, verarrestiert. 2. Die Beschwerdeführerin wird ermächtigt, beim Grundbuchamt C_________ auf eigene Kosten die im Zuge des Arrestvollzugs vorgemerkten Verfügungsbe- schränkung hinsichtlich der Parzelle Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________
- 11 - im Betrage der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9’706.30 auf Fr. 114'609.25 herabsetzen zu lassen.
3. Die Gerichtskosten erster Instanz im Betrage von Fr. 300.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 270.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 30.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Beschwerdeführerin erst- instanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Be- schwerdeführerin Fr. 30.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 800.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 720.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 80.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten.
E. 5 Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner schuldet der Beschwerdeführerin eine solche in der Höhe von Fr. 120.--.
Sitten, 21. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
LP 13 31
URTEIL VOM 21. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen
Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Arrest) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Mai 2013 [BK 13 120]
- 2 -
Verfahren
A. Auf Begehren von Y_________ verarrestierte der Ersatzrichter der Bezirke C_________ mit Arrestbefehl BK xxx vom 28. März 2013 die „Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Um- schwung“ von X_________ zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von ins- gesamt Fr. 124'316.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012. B. Am 5. April 2013 erhob X_________ Einsprache gegen den Arrest und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ein- sprachegegners. Y_________ ersuchte mit Eingabe vom 17. Mai 2013, die Einsprache sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Mit Entscheid vom 29. Mai 2013 wies der Ersatzrichter des Bezirksgerichts C_________ die Einsprache ab, bestätigte den Arrestbefehl und legte der Arrest- schuldnerin die Gerichtskosten des Einspracheverfahrens von Fr. 300.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 400.-- an die Gegenpartei auf. C. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
1. Der mit Arrestbefehl BK xxx vom 28. März 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 ausgesprochene Arrest seien aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu gewähren.
3. X_________ sei für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen.
4. Y_________ trage insgesamt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Am 17. Juni 2013 wies der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 20. Juni und am 30. Juli 2013 übermittelte das Bezirksgericht die Vorakten und am
12. Juli 2013 nahm Y_________ zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kos- ten- und entschädigungspflichtige Abweisung, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Am 1. Januar 2011 traten für die Schweiz neben der schweizerischen ZPO vom
19. Dezember 2008 auch das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und die diesbezüglichen Änderungen des SchKG in Kraft.
- 3 - Sowohl das vorinstanzliche Verfahren als auch das Rechtsmittelverfahren wurden nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO anhängig gemacht, weshalb sie sich nach die- sem Gesetz richten (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sind auch die mit der Einführung der schweizerischen ZPO und der LugÜ-Revision zusam- menhängenden Änderungen des SchKG massgeblich, insbesondere Art. 271 f. SchKG in der neuen, aktuellen Fassung. 1.2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Einsprache gegen den Arrestbefehl, der als vorsorgliche Massnahme gilt (BGE 135 III 232 E. 1.2, 133 III 589 E. 1), kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; Art. 319 ff., Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen und deren Ei- gentum mit Arrest belegt worden ist, zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich einer genügenden Begründung einzutreten ist. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheent- scheid (echte) neue Tatsachen und gegebenenfalls neue Beweismittel geltend ge- macht werden, unechte Nova demgegenüber lediglich dann, wenn sich aus diesen Tatsachen die Nichtigkeit des Arrestes ergibt sowie zur Vermeidung unnötiger Härten, wenn sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen worden sind (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Bundesgerichturteile 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 4.1, 5A_614/2011 vom 28. November 2011 E. 3.2.2, 5A_409/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.3; Reiser, Basler Kommentar, 2. A., N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG). Mithin können im Beschwerdeverfahren Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Ur- teilsfällung letztmals äussern konnte, neu ins Verfahren eingeführt werden, indes Tat- sachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungs- möglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind, nur eingeschränkt. Aufgrund der Begründungspflicht in Art. 321 Abs. 1 ZPO ist dabei darzulegen, weshalb eine Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird. 1.4 Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die „offensichtlich unrichtige“ bzw. willkürliche Tat- sachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, a.a.O., N. 40 zu Art. 278 SchKG). In Übereinstimmung mit der früheren kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Be- schwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der
- 4 - Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 15 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42). Die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nur in appellatorischer Weise gerügt wird, hat Bestand und wird von der Rechtsmittelinstanz nicht geprüft.
2. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensge- genstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG). Ein solcher Ar- restgrund besteht unter anderem darin, dass der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). 2.1 Das Bezirksgericht sah es im angefochtenen Entscheid als glaubhaft an, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung aus Werkei- gentümerhaftung gemäss Art. 58 OR habe, wobei der wirkliche Bestand der Forderung bzw. die Haftungsfrage nicht im Arrestverfahren, sondern in einem allfälligen Prose- quierungsverfahren zu klären sei. Als Arrestgrund erkannte es Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, mangels eines anderen einschlägigen Arrestgrunds und angesichts des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in den Niederlanden sowie des genügenden Be- zugs zur Schweiz; Letzteres da es um deliktische Forderungen gehe, bei welchen der Schaden in E_________ eingetreten sei. Schliesslich bejahte das Gericht das Vorhan- densein von Vermögenswerten in seinem Amtskreis, weshalb es den Arrest bestätigte und die Einsprache abwies. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die glaubhaft gemachte Arrestforderung und sie rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und überdies eine fehlerhafte Handhabung des Beweismasses im Arrestverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen über eine vom Ge- setzgeber nicht beabsichtigte „Inländerdiskriminierung“ auch den Arrestgrund in Zweifel ziehen will, tut sie dies in rein appellatorischer Weise, d.h., sie geht in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen ein und zeigt namentlich nicht auf, weshalb es an dem vom Arrestrichter bejahten genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz mangeln sollte. Insoweit kann der angefochte- ne Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht überprüft werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner dagegen wendet, dass das Bezirksgericht die Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens C1 12 111 nicht beigezogen habe und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (S. 7), rügt sie in der Sache eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_614/2011
- 5 - vom 28. November 2011 E. 3.1 und 3.2). Indes war ein Beizug der fraglichen Verfah- rensakten nicht nötig, da der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
5. April 2013, das Kantonsgericht habe im Rahmen eines vorsorglichen Massnahme- verfahrens festgehalten, dass allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeiten in einem ge- sonderten Zivilprozess festzustellen seien (BK 13 120, S. 3), vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurden (BK 13 120, S. 18) und hierüber folglich kein Beweis abzuneh- men war, und die Tatsachenbehauptung für das laufende Arrestverfahren überdies oh- ne rechtliche Bedeutung war. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde sodann an verschiedener Stel- le auf angebliche Feststellungen im besagten Kantonsgerichtsurteil C1 12 111 vom
22. August 2012 (S. 3, 4, 5). Dabei handelt es sich aber um unechte neue Tatsachen, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb sie diese Vorbringen erstmals vor Kan- tonsgericht ins Verfahren einführt und Derartiges aufgrund der Aktenlage auch nicht einsehbar ist; insbesondere gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den Tatsachen. Aus diesem Grunde ist auf eine Edition der entsprechenden Verfahrensak- ten auch im Beschwerdeverfahren zu verzichten. 3. 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger unter anderem glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die „Glaub- haftmachung“ umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht (Stoffel, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 272 SchKG). Die tat- sächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrest- richter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_870/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder end- gültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_317/2009 vom
20. August 2009 E. 3.2). Für die tatsächliche Prüfung im Arrestverfahren bedarf es da- her im Gegensatz zum etwa im Versicherungsrecht geltenden Beweismass der „über- wiegenden Wahrscheinlichkeit“ keiner qualifizierten Wahrscheinlichkeit, wie dies die Beschwerdeführerin fordert (zur Abgrenzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). Damit hat der Arrestrichter seinen Sachverhaltsfeststellungen das zutreffende Beweismass zugrunde gelegt (zum Ganzen vgl. Stoffel, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 272 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob er dieses Beweismass auch zutreffend angewendet hat. 3.2.1 Der Arrest steht nur denjenigen Personen zur Verfügung, die wahrscheinlich Gläubiger des Schuldners sind. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich aus einem bereits bestehenden Urteil oder aus den Umständen ergeben, namentlich einer deliktischen Schädigung. Der Bestand der Forderung hängt vom materiellen Recht ab und ist bei Bestreitung im Prosequierungsverfahren richterlich zu klären (Stoffel, a.a.O., N. 2, 28
- 6 - zu Art. 271 SchKG). Die Forderung muss im Zeitpunkt des Arrestes bestehen und fällig sein, was mit dem im Rahmen des summarischen Verfahrens notwendigen Beweis- mass glaubhaft zu machen ist. Vorliegend hielt der Arrestrichter im Anschluss an die Vorbringen des Beschwerdegeg- ners eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) für glaubhaft. Er ging gestützt auf die Eigentumsverhältnisse der Parzellen Nr. xxx und xxx, Plan xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde E_________, und den hinterlegten Situationsplan vom 18. November 2005 davon aus (BK xxx, S. 11 ff.), dass eine Mauer durch die beiden Grundstücke der Prozessparteien führe, die im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehe. Infolge der umgestürzten Mauer, die demnach mit einem Werkmangel behaftet gewesen sei, sei das Chalet des Beschwerdegegners beeinträchtigt worden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdegegner diverse Massnahmen treffen müssen, womit eine Forderung in der Gesamthöhe von Fr. 124'315.95 (Fr. 114'609.65 [bauliche Massnah- men] + Fr. 9'706.30 [Prozess- und Anwaltskosten]) ausgewiesen und fällig sei (BK xxx, S.26). 3.2.2 In ihrer Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin zwar ein, dass die Stützmau- er teilweise auf ihrem Grundstück stehe, sie macht jedoch geltend, die Mauer sei vom Beschwerdegegner eigenhändig und ohne ihre Zustimmung errichtet worden, weshalb sie nicht Miteigentümerin bzw. Werkeigentümerin sei. Die ungerechtfertigt erstellte Mauer stelle zudem, wenn überhaupt, ein Überbau- oder Baurecht im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB dar, d.h. eine Dienstbarkeit, für deren Unterhalt der Beschwerdegeg- ner aufzukommen habe und in der Vergangenheit auch aufgekommen sei. Sowohl die Behauptung, die Mauer sei vom Beschwerdegegner ohne ihre Zustimmung erstellt worden, als auch diejenige, dass in Bezug auf die Mauer ein Überbaurecht be- stehe und der Beschwerdegegner für ihren Unterhalt zuständig sei, hat die Beschwer- deführerin im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht, sondern bringt sie erstmals vor Kantonsgericht vor. Beide Behauptungen betreffen indes Ereignisse, die vor der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht schon bestanden und welche daher bei der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind mithin im Beschwerdeverfahren unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung, selbst nachdem der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom
12. Juli 2013 die entsprechende Frage aufgeworfen hatte, nicht darlegte, weshalb sie diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren eingeführt hat. Auf die Beschwerde ist mangels zulässiger neuer Vorbringen in diesem Punkt nicht einzutre- ten. Überdies würde die Beschwerdeführerin, selbst wenn man die neuen Tatsachen- behauptungen zulassen wollte, diese mittels keinerlei Urkunden, welche im Arrestver- fahren allein zur Beweisführung herangezogen werden können, untermauern und glaubhaft machen. Die von ihr beantragte Parteieinvernahme ist demgegenüber im Ar- restverfahren nicht zulässig und die Beschwerdeführerin wird ihre mündliche Einver- nahme als Beweismittel erst im Verlaufe des Prosequierungsverfahrens, welches eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung beinhaltet, geltend machen können (vgl. BGE 138 III 636 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
- 7 - 3.2.3 Soweit die Feststellungen des Bezirksgerichts mithin infolge zulässiger Be- schwerderügen überhaupt überprüft werden können, sind sie weitgehend zu bestäti- gen. Denn im Rahmen der von ihm vorzunehmenden tatsächlich und rechtlich summa- rischen Prüfung hielt es der Bezirksrichter anhand der ihm vorliegenden Urkunden mit Recht für glaubhaft, dass die eingestürzte Mauer oberhalb des Chalets des Beschwer- degegners auf dem Boden der Beschwerdeführerin verlief und mithin aufgrund des Ak- zessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 sowie Art. 671 Abs. 1 ZGB in deren Eigentum fiel (vgl. Katasterauszug, Situationsplan, Ausdruck GIS-Ortsplan, Fotos, BK xxx, S. 12 ff., 23 f.). Inwieweit der Bezirksrichter diesbezüglich den Sachverhalt „offensichtlich falsch“ festgestellt haben soll, ist nicht einzusehen. Ebenso durfte er davon ausgehen, dass die künstlich angeordnete und fest mit dem Erdboden verbundene Stützmauer ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR darstellt (vgl. Heierli/Schnyder, Basler Kommen- tar, 5. A., N. 11 ff. zu Art. 58 OR mit Hinweisen), welches im Rahmen seines bestim- mungsgemässen Gebrauchs keine genügende Sicherheit bot und einstürzte (zu den möglichen Schadensursachen vgl. geologisch-geotechnische Stellungnahme, BK xxx, S. 17). Folglich war auch ein mangelhaftes Werk glaubhaft gemacht (zu den Erforder- nissen eines Werkmangels vgl. BGE 130 III 736 E. 1.3, 126 III 113 E. 2a/cc, 123 III 306 E. 3b/aa; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3, je mit Hinwei- sen). Besondere Umstände, welche die Werkeigentümerhaftung von vornherein aus- schlössen, sind aufgrund der Akten keine ersichtlich und wurden nicht in zulässiger Weise vorgetragen. Sowohl die geologisch-geotechnische Stellungnahme als auch die hinterlegten Fotos (BK xxx, S. 15 ff., 23 f.) zeigen zudem auf, dass die umgestürzte Mauer das Chalet des Beschwerdegegners und demzufolge sein Eigentum als absolutes Recht beeinträchtigt hat, womit sowohl die Widerrechtlichkeit als auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden glaubhaft gemacht wurden. Die in erster Instanz hinterlegten Offerten bzw. Auftragsbestätigungen und Rechnungen für bauliche Mass- nahmen (vgl. BK xxx, S. 30 ff.) genügen schliesslich zur Glaubhaftmachung einer fi- nanziellen Einbusse in der Höhe von Fr. 114'609.25, welche der Beschwerdegegner – teilweise als Folge seiner Schadensminderungsobliegenheit – durch das Schadenser- eignis erlitten hat. In dieser Höhe ist die Arrestforderung glaubhaft gemacht, selbst wenn über deren Bestand abschliessend erst im Prosequierungsverfahren zu befinden sein wird (näher sogleich in E. 3.2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 3) hat sich der Arrestrichter bei der Prüfung der Arrestforderungen insoweit auf die vorhandenen Belege abgestützt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Da- gegen vermag der Beschwerdegegner die darüber hinaus gehenden Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'706.30 nicht glaubhaft zu machen. Anwaltskosten, die der Geschä- digte zur Geltendmachung und Eintreibung des Schadenersatzes aufwendet, bilden zwar grundsätzlich einen Teil des Schadens (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. A., N. 87 ff. zu Art. 41 OR mit Hinweisen); indessen belegt der Beschwerdegegner vorliegend die Anwaltskosten lediglich mit zwei Rechnungen vom 12. April 2012 (vgl. BK xxx, S. 33 f.), aus welchen nicht hervorgeht, für welche Tätigkeiten die entsprechenden Forderungen gestellt wurden. Daher reichen die Rechnungen allein zur Glaubhaftma- chung der entsprechenden Arrestforderung nicht aus, zumal die Höhe der Anwaltskos- ten sowie die Zeitpunkte der Schädigung und der Rechnungsstellung den Schluss na-
- 8 - he legen, dass darin ebenfalls Anwaltskosten enthalten sind, welche im Zusammen- hang mit dem vorsorglichen Massnameverfahren entstanden sind, obschon diese der Beschwerdegegner aufgrund des dortigen Verfahrensausgangs selbst zu tragen hat. Im Umfang von Fr. 9'706.30 ist die Arrestforderung mithin nicht glaubhaft gemacht und der Arrest aufzuheben. 3.2.4 Das schädigende Ereignis geschah in der Woche vom 12. bis am 18. März 2012 und liegt demnach in der Vergangenheit. Da die Schadenersatzforderung mit dem Ein- tritt des schädigenden Ereignisses fällig wird (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1, 81 II 512 E. 6) und der Geschädigte im Rahmen einer Haftung aus unerlaubter Handlung möglichst so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten (vgl. Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 OR mit Hinweisen), handelt es sich bei der glaubhaft gemachten Forde- rung um einen fälligen Anspruch. Der Arrest bezweckt einzig, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevor- stehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 135 III 551 E. 2.3), womit er seinem Wesen nach dazu dient, die Vollstreckung im Arrestzeitpunkt noch strittiger, aber glaubhafter Forderungen zu si- chern, deren Bestand im anschliessenden Prosequierungsverfahren, welches vom Ar- restgläubiger innert Frist eingeleitet werden muss, und vorliegend auch eingeleitet wurde, überprüft wird (BGE 138 III 636 E. 4.3.2). Die diesbezüglichen Rügen der Be- schwerdeführerin, über die Haftungsfrage dürfe nicht erst im Prosequierungsverfahren entschieden werden, zielen mithin ins Leere. 3.3 Insgesamt ist der mit Befehl BK xxx vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C_________ ausgesprochene Arrest im Umfang von Fr. 114'609.25 zu bestätigen und im Umfang von Fr. 9'706.30 aufzuheben. Damit wird die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012 verarrestiert. Es obliegt der Beschwerdeführerin, beim Grundbuchamt Brig auf eigene Kosten die Löschung der im Zuge des Arrestvoll- zugs vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der obgenannten Parzelle im Umfang der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9'706.30 zu bean- tragen (Art. 6 lit. b Ziff. 3 VZG; ferner Art. 275 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 960 ZGB; vgl. Schmid, Basler Kommentar, 4. A., N. 11 ff. zu Art. 960 ZGB sowie Lebrecht, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 101 SchKG).
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei aufer- legt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we-
- 9 - gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädi- gung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vom Bezirksrichter ausgesprochenen Arrests im Umfang von Fr. 124'316.25. Im Rechtsmittelverfahren bestätigt die Beschwerdeinstanz den Arrest für eine Arrestforderung in der Höhe von Fr. 114'609.25 und hebt ihn im Umfang von Fr. 9'706.30 auf. Somit drang die Be- schwerdeführerin, die im Anschluss an den Arrestbefehl gezwungen war, das vorlie- gende Verfahren einzuleiten, mit ihrem Rechtsbegehren ca. zu 8 Prozent durch, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, zu 1/10 dem Beschwerdegegner und zu 9/10 der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung gilt sowohl für das Beschwerdeverfah- ren als auch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). 4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezo- gen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.-- bis Fr. 1'000.-- vor. Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten auf Fr. 300.-- festgesetzt. Die Höhe der Ge- richtsgebühr, welche von den Parteien nicht beanstandet wurde, erscheint angemes- sen, so dass die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung hat, diese anders festzule- gen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten, d.h. Fr. 30.--, für geleistete Vorschüsse. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG), welche zu 9/10 oder Fr. 720.-- der Beschwerdeführerin und zu 1/10 oder Fr. 80.-- dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO), womit der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Kostenvorschüsse schuldet. 4.2 Den anwaltlich vertretenen Parteien, welche beide eine Parteientschädigung bean- tragt haben, steht im Umfang ihres Obsiegens Anspruch eine solche zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger
- 10 - Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fäl- len eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierig- keit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Be- reich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), wobei für das Beschwerde- verfahren vor Kantonsgericht ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich stellenden Rechtsfragen leicht und die Rechtsvertreter beider Parteien konnten sich mehrheitlich auf ihre Eingaben bei der Vorinstanz stützen, rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), womit samt der nicht bestrittenen und angemes- senen Entschädigung von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'200.-- festzulegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine solche in der Hö- he von Fr. 120.--.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid sowie der Arrestbefehl in teilweiser Gutheissung der Einsprache wie folgt berichtigt:
a. Der mit Befehl BK 13 107 vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C__________ausgesprochene Arrest wird im Betrage von Fr. 114'609.25, plus Zinsen bestätigt und im Betrage von Fr. 9'706.30 (Rechnungen RA Truffer vom 12.04.2012) aufgehoben.
b. Die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ bleibt demnach zur Si- cherung einer Forderung von Y_________ von insgesamt Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012, verarrestiert. 2. Die Beschwerdeführerin wird ermächtigt, beim Grundbuchamt C_________ auf eigene Kosten die im Zuge des Arrestvollzugs vorgemerkten Verfügungsbe- schränkung hinsichtlich der Parzelle Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________
- 11 - im Betrage der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9’706.30 auf Fr. 114'609.25 herabsetzen zu lassen.
3. Die Gerichtskosten erster Instanz im Betrage von Fr. 300.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 270.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 30.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Beschwerdeführerin erst- instanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Be- schwerdeführerin Fr. 30.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 800.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 720.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 80.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner schuldet der Beschwerdeführerin eine solche in der Höhe von Fr. 120.--.
Sitten, 21. August 2013